6. 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (Art. 11 lit. a BüG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV). Diese Teilnahme kann auf vielfältige Art geschehen, zum Beispiel durch den Besuch öffentlicher Anlässe und Feste, die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Ausübung anderweitiger ehrenamtlicher Tätigkeiten. Es muss sich um Aktivitäten mit einer gewissen Integrationswirkung handeln. Ausländerinnen und Ausländer, die ausschliesslich in ihrem Kulturkreis verkehren, erfüllen dieses Kriterium nicht (Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements