5.5 Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer damit entgegen der Vorinstanz über genügende staatsbürgerliche Grundkenntnisse auf allen drei staatlichen Stufen. Für den anderslautenden Schluss der Vorinstanz finden sich keine klaren Indizien, sodass er im Ergebnis willkürlich ist (siehe dazu vorne Erw. II/5.4.2 am Schluss). Der Beschwerdeführer erfüllt entsprechend dieses Teilkriterium der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen.