Er bewegte sich damit nicht im klassischen Schulstufensystem, sondern in einer besonderen Schulungsform, was seine entsprechende Unkenntnis erklärt und bis zu einem gewissen Grad auch entschuldigt. Auch wird der Beschwerdeführer mit seinem Schul- und Attestlehrabschluss wohl kaum je eine Ausbildung auf Tertiärstufe abschliessen. Dass er nicht mehr als eine höhere Fachschule und Hochschule namentlich nennen konnte, kann ihm deshalb nicht als fehlende Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen ausgelegt werden. Dies umso weniger, als er über seine eigenen Weiterbildungsmöglichkeiten (vom Automobilfachmann zum -diagnostiker) durchaus Bescheid wusste (vgl. Minute 18:45 ff.