Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer diverse Begriffe nicht erläutern konnte, vermag nichts an seinen hiervor als erfüllt erachteten staatsbürgerlichen Grundkenntnissen auf kommunaler Ebene zu ändern: Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen handelt es sich nicht um ein Fachexamen, bei der sich Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben (zum Ganzen BGE 146 I 49, Erw. 4.3). Zudem darf nicht mehr verlangt werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer bzw. einer durchschnittlichen Schweizerin vernünftigerweise erwartet werden dürfte.