Daraus kann aber entgegen der Vorinstanz weder auf einen ungenügenden Willen zur Integration noch auf ungenügende staatsbürgerliche Kenntnisse des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die für diese Schlussfolgerung erforderlichen klaren Indizien (siehe vorne Erw. II/5.4.1) fehlen: Auch wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf die kommunalen Gegebenheiten nicht alle Antworten kannte, machte das Gespräch deutlich, dass er sich sowohl hinsichtlich der Infrastruktur als auch geografisch, politisch und historisch in der Gemeinde auskennt. Die gesetzlich geforderten Grundkenntnisse auf Stufe Gemeinde sind damit vorhanden.