Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass die Antworten des Beschwerdeführers zu Themen wie Politik, Versicherungswesen und Bildung zum Teil sehr vage und undifferenziert ausfielen oder ganz ausblieben. Auch ist ihr zuzustimmen, dass mit Blick auf den Zweck der Einbürgerung durchaus erwartet werden kann, dass Einbürgerungswillige sich besser mit diesen Themen auseinandersetzen und sich auf das Gespräch entsprechend vorbereiten. Der Beschwerdeführer hat das vorliegend zu wenig gemacht. Daraus kann aber entgegen der Vorinstanz weder auf einen ungenügenden Willen zur Integration noch auf ungenügende staatsbürgerliche Kenntnisse des Beschwerdeführers geschlossen werden.