_ konnte der Beschwerdeführer jedoch ohne grössere Mühe Auskunft geben: Ihm waren die örtlichen öffentlichen Verkehrsmittel bekannt und dass die Persönlichkeit G._____ die Gemeinde geprägt hat. Er kannte den Namen des Hausbergs und von immerhin zwei von vier Nachbargemeinden. Auch wusste er, welche grösseren Firmen es in der Gemeinde gibt und dass der Gemeinderat fünf Mitglieder hat, namentlich nennen konnte er aber nur eines von ihnen.