Da für die Aufhebung eines staatlichen Akts wegen Verfassungswidrigkeit nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis willkürlich sein muss (siehe vorne Erw. I/3), ist Letzteres nachfolgend zu prüfen. Für diese Überprüfung ist, statt auf das unzureichende Protokoll des Einbürgerungsgesprächs, einzig auf dessen Inhalt gemäss Aufzeichnung abzustellen. - 18 -