Damit nahmen die Einbürgerungskommission und der Gemeinderat, der sich auf die Empfehlung ersterer stützte, einerseits Tatsachenfeststellungen vor, die teilweise offensichtlich falsch waren, und trugen andererseits Tatsachen Rechnung, die keinerlei Bedeutung für den Entscheid haben. Beides verstösst gegen das Willkürverbot (MÜLLER / SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11).