Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Protokollierung des Einbürgerungsgesprächs als auch das Korrekturraster betreffend die "Allgemeine Befragung" und die tatsächlich erfolgte Korrektur als teilweise falsch. Überdies prüfte die Einbürgerungskommission ein nicht einschlägiges Integrationskriterium und bewertete dieses zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Damit nahmen die Einbürgerungskommission und der Gemeinderat, der sich auf die Empfehlung ersterer stützte, einerseits Tatsachenfeststellungen vor, die teilweise offensichtlich falsch waren, und trugen andererseits Tatsachen Rechnung, die keinerlei Bedeutung für den Entscheid haben.