12 Abs. 1 lit. e BüG ("Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird"), welches in Bezug auf den ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer jedoch gar nicht einschlägig und damit nicht zu prüfen ist.