Schliesslich ergibt sich aus dem Protokoll (S. 4 f.), dass die Einbürgerungskommission auch die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder durch den Beschwerdeführer beurteilte und als "gering" bewertete. Sie beurteilte damit das Einbürgerungskriterium gemäss Art. 12 Abs. 1 lit.