Auch wenn nur die Antworten auf die zulässigen 25 Fragen berücksichtigt werden (siehe vorne Erw. II/5.1 f.), konnte der Beschwerdeführer viele Fragen nicht oder nicht vollständig richtig beantworten. Ausgehend vom Raster des Gemeinderats bzw. der Einbürgerungskommission wird eine Quote von 52 % richtig beantworteter Fragen erreicht (25 von 48 Punkten). Allerdings ist dieses punktemässige Ergebnis nur beschränkt aussagekräftig, da sich sowohl die Protokollierung des Gesprächs als auch das Korrekturraster der Einbürgerungskommission zum Teil als mangelhaft erweisen und zudem unklare oder missverständliche Fragen gestellt wurden: