Wenn eine Person seit dem zweiten Lebensjahr in derselben Gemeinde aufgewachsen ist, darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet werden, dass sie mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut ist und insbesondere über genügende staatsbürgerliche Grundkenntnisse sowie Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern verfügt und am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz und der jeweiligen Gemeinde teilnimmt. Eine anderslautende Beurteilung bedarf klarer Indizien und ist sauber und schlüssig zu begründen (vgl. dazu auch Einbürgerungshandbuch, Ziff. 9.1.2).