5.4 5.4.1 Das Einbürgerungsgespräch stellt keinen Test dar (siehe vorne Erw. II/5.1; BGE 146 I 49, Erw. 4.3). In Bezug auf die Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen dient es grundsätzlich lediglich dazu, einen Eindruck dieser Vertrautheit zu erhalten.