5.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den bestandenen staatsbürgerlichen Test (siehe vorne lit. A/2) die Anforderungen an die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse auf Stufe Bund und Kanton erfüllt. Anhand des Einbürgerungsgesprächs waren durch den Gemeinderat und die Vorinstanz einzig die entsprechenden Kenntnisse auf Stufe Gemeinde sowie die beiden anderen Teilkriterien der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen zu beurteilen.