9.1.2) und in Anhang 4 (Ziff. 19) diverse der von der Einbürgerungskommission gestellten Fragen explizit als Fragebeispiele für das Einbürgerungsgespräch aufführt, ändert an deren Unzulässigkeit nichts. Beim Einbürgerungshandbuch handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, der keine Gesetzeskraft zukommt (vgl. TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1114 ff.; BGE 146 I 83, Erw. 4.5; 146 I 105, Erw. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.320 vom 3. Oktober 2022, Erw.