Die Einbürgerungskommission war daher nicht befugt, im Einbürgerungsgespräch trotz bestandenem Zulassungstest Fragen zu diesen Themenkomplexen zu stellen. Indem der Gemeinderat das Ergebnis im Anschluss unter dem Gesichtspunkt der Integration würdigte, übte er Ermessen aus, obwohl dafür nach Gesetz und Verordnung kein Raum besteht. Entgegen der Vorinstanz hat der Gemeinderat dadurch sein Ermessen überschritten und damit Recht verletzt.