5.2 Der Beschwerdeführer hat den staatsbürgerlichen Zulassungstest am tt.mm. 2022 bestanden. Wie er richtig vorbringt, waren seine staatsbürgerlichen Kenntnisse betreffend die Schweiz und den Kanton Aargau damit abgeprüft und durften im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs – anders als seine Kenntnisse betreffend die Gemeinde –, nicht erneut geprüft werden.