Der Nachweis über den bestandenen Test ist mit dem Einbürgerungsgesuch einzureichen (§ 6a Abs. 3 KBüG). Neben dem kantonalen staatsbürgerlichen Test dürfen die Gemeinden keine eigenen Tests durchführen und es verbleibt kein Spielraum, die abgeprüften Kenntnisse am Einbürgerungsgespräch erneut zu überprüfen (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht vom 16. Dezember 2015 [KBüV; SAR 121.213]); Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. September 2018 zum Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht [KBüG], Änderung, 18.210 [Botschaft 2018], S. 6; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen