5. 5.1 Die Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen erfordert zunächst Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/4.2; Art. 11 lit. b BüG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV, § 5 Abs. 1 lit. b KBüG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 BüV dürfen die zuständigen kantonalen Behörden diese Grundkenntnisse betreffend die Schweiz in einem Test abprüfen, sofern sichergestellt ist, dass sich die bewerbende Person mithilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann.