der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt und drittens Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Über die Frage, ob der Kanton überhaupt kompetent war, die bundesrechtlichen Anforderungen an die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen auf die lokalen Gegebenheiten zu erweitern (vgl. dazu BGE 146 I 83, Erw. 4.1), ist vorliegend nicht abschliessend zu befinden. Denn selbst unter Berücksichtigung der weitergehenden Anforderungen erweist sich der angefochtene Entscheid angesichts der nachfolgenden Erwägungen als nicht mit dem Willkürverbot vereinbar (siehe dazu nachfolgend Erw. II/5 ff.).