§ 6a Abs. 4 KBüG prüfte. Die Vorinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Unter welche Norm sie einen Sachverhalt subsumiert, ist eine Rechtsfrage und keine Frage der Kognition. Entsprechend erweist sich die Rüge der Kognitionsüberschreitung (act. 17 Rz. 29) als unbegründet. Nach dem Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Das bedeutet, ob er erstens über genügende Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt, zweitens am sozialen und kulturellen Leben - 13 -