Rat vom 23. November 2011 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG], Totalrevision, 11.348 [Botschaft 2011], S. 40). Gesetzessystematisch stellen zudem nach kantonalem Recht die staatsbürgerlichen Kenntnisse keinen Teilgehalt des Kriteriums der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen nach § 5 Abs. 1 lit. a KBüG dar, sondern bilden zusammen mit den sprachlichen Kenntnissen ein eigenständiges Integrationskriterium nach § 5 Abs. 1 lit b KBüG. Entsprechend richtig und entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist es, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (auch) gemäss den Bestimmungen von § 5 Abs. 1 lit. b KBüG i. V. m. § 6a Abs. 4 KBüG prüfte.