Das kantonale Recht knüpft grundsätzlich an diese eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung des Bundesrechts an, geht aber noch darüber hinaus, indem es zusätzlich Vertrautheit mit den örtlichen Lebensverhältnisse sowie staatsbürgerliche Grundkenntnisse auf allen drei staatlichen Stufen verlangt (§ 5 Abs. 1 lit. a und b KBüG; § 6a Abs. 1 KBüG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. November 2011 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG], Totalrevision, 11.348 [Botschaft 2011], S. 40).