Der unbestimmte Rechtsbegriff des Vertrautseins bzw. der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen wird im BüG, KBüG und auf Verordnungsstufe des Bundes (BüV) konkretisiert. Art. 11 lit. b BüG verlangt die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen als eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung (siehe vorne Erw. II/3.3). Art. 2 Abs. 1 BüV konkretisiert, dass mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist, wer namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit.