4.2 Vorab strittig ist die Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den hiesigen Lebensverhältnissen. Dieser Einbürgerungsvoraussetzung liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff zugrunde (BGE 146 I 49, Erw. 4.3). Die Anwendung solcher Begriffe, bei denen die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreiben sind, ist der Auslegung zugänglich. Die Auslegung ist im Rahmen der Rechtskon- - 12 -