4. 4.1 Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die formellen Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 9 BüG und § 4 Abs. 1 lit. a KBüG. Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts wurde ihm wegen ungenügender Integration verweigert; er weise nur eine minimale Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen und der schweizerischen Kultur vor und die Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern seien ungenügend (siehe vorne Erw. II/1.1).