Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3 und 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4; BGE 141 I 60, Erw. 3.5; BGE 146 I 49, Erw. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. II/2.2).