Ferner müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig beziehungsweise vernünftig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4). Einzelnen Kriterien darf demnach zwar eine gewisse eigene Gewichtung beigemessen werden, insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen.