Allerdings stellt das Einbürgerungsverfahren trotz politischer Komponente keinen rechtsfreien Vorgang dar. Es sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu beachten, zudem dürfen die Gemeinden nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und müssen ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben. Sie haben insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des - 11 - Kantons zu wahren (siehe vorne Erw. I/3; BGE 146 I 49, Erw. 2.6, 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019, Erw. 2.5). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid, Erw. 3.2 f., verwiesen werden.