3.4 Weder der Bund noch die Kantone räumen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung ein. Demgemäss verfügen die Gemeinden im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung beim Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts und insbesondere bei der Frage, ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, über ein gewisses Ermessen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. II/2.2; BGE 141 I 60, Erw. 3.5). Allerdings stellt das Einbürgerungsverfahren trotz politischer Komponente keinen rechtsfreien Vorgang dar.