Als erfolgreich integriert gilt gemäss § 5 Abs. 1 KBüG, wer mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (§ 5 Abs. 1 lit. a KBüG), über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (§ 5 Abs. 1 lit. b KBüG), die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet (§ 5 Abs. 1 lit. c KBüG), die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (§ 5 Abs. 1 lit. d KBüG) und am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will (§ 5 Abs. 1 lit. e KBüG). Die Voraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein (§ 5 Abs. 2 KBüG).