Kantonal erhalten Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin das Kan- tons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt und die Einbürgerungsvoraussetzungen der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KBüG). Hierzu ist neben der Erfüllung der Aufenthaltserfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a KBüG in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolgreiche Integration verlangt (§ 4 Abs. 1 lit. b KBüG). Als erfolgreich integriert gilt gemäss § 5 Abs. 1 KBüG, wer mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (§ 5 Abs. 1 lit.