lichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 1 lit. b BüG), die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG), die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG) und die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 lit.