Danach ist für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert (Art. 11 lit. a BüG) und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Art. 11 lit. b BüG) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 lit. c BüG). Die erfolgreiche Integration gemäss Art. 11 lit. a BüG erfordert nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere die Beachtung der öffent- - 10 -