3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund die Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone, von denen die Kantone nicht abweichen dürfen (BGE 146 I 83, Erw. 4.1). Die Ausführungsgesetzgebung findet sich im Bürgerrechtsgesetz (BüG) und in der Bürgerrechtsverordnung (BüV). Während Art. 9 BüG die formellen Einbürgerungsvoraussetzungen regelt, bestimmt Art. 11 BüG die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach ist für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert (Art.