Nach Zusicherung auch des Kantonsbürgerrechts erteilt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung des Bundes (Art. 13 BüG), worauf die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid trifft. Mit der Rechtskraft dieses Entscheids werden das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 13 Abs. 3 i. V. m. Art. 14 BüG, § 3 Abs. 1 KBüG). Die drei Bürgerrechte bilden also eine untrennbare Einheit. Auf jeder Ebene müssen formelle und materielle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein (siehe nachfolgend Erw. II/3.3).