3.2 Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Wer in der Schweiz Staatsbürgerin oder Staatsbürger werden will, muss nach Art. 37 Abs. 1 BV immer auch Bürgerin oder Bürger eines Kantons und einer Gemeinde werden. Zunächst wird das Gemeindebürgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zugesichert (§ 6 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000] i. V. m. § 24 Abs. 1 KBüG). Nach Zusicherung auch des Kantonsbürgerrechts erteilt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung des Bundes (Art. 13 BüG), worauf die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid trifft.