Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beanstandung eine Überschreitung der Kognition durch die Vorinstanz gerügt haben sollte, so erweist sich auch diese Rüge als unbegründet: Wenn die erste Instanz die privaten Referenzschreiben nicht gewürdigt hat, hat sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Dies kann und muss von der Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 17 VRPG) frei überprüft werden. Eine Kognitionsüberschreitung ist nicht ersichtlich. 3. 3.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zu Unrecht verneint.