Diese Begründung zeigt einerseits, was die Vorinstanz unter genügenden Kontakten erwartet hätte, andererseits genügt sie, um den Entscheid anfechten zu können, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Ob ein Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern tatsächlich einen regelmässigen Kontakt zu Einheimischen erfordert, wie die Vorinstanz implizit annimmt, ist eine materielle Frage, die nicht die Begründungspflicht beschlägt (siehe dazu hinten Erw. II/7). Eine Gehörsverletzung ist im vorinstanzlichen Entscheid damit nicht zu erblicken. -9-