2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Referenzschreiben von B._____ und C._____ kommentarlos in ihren Entscheid miteinbezogen, aber ohne Begründung als ungenügend qualifiziert habe, obwohl der Gemeinderat diese Referenzschreiben noch in Verletzung des rechtlichen Gehörs unberücksichtigt gelassen habe.