In Bezug auf die privaten Referenzauskünfte verkenne die Vorinstanz, dass der Gemeinderat diese nicht gewürdigt und damit sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch einen Ermessensmissbrauch begangen habe. Sie verletze zudem ihrerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör und überschreite ihre eingeschränkte Kognition, indem sie die erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen privaten Auskünfte würdige und sie ohne Begründung als ungenügend qualifiziere. Insgesamt verkenne die Vorinstanz, dass anhand von Referenzschreiben nur festgestellt werden könne, ob Kontakt bestehe und nicht, wie dieser ausgestaltet sei.