Dies belegten bereits die Referenzauskünfte der Nachbarn, aus denen sich ein herzliches Verhältnis zu diesen ergebe. Die Referenzauskünfte deshalb als wenig aussagekräftig zu beurteilen, weil sie von Nachbarn stammten, sei willkürlich, würden Nachbarn doch im Formular Referenzauskunft explizit als mögliche Referenzpersonen genannt. In Bezug auf die privaten Referenzauskünfte verkenne die Vorinstanz, dass der Gemeinderat diese nicht gewürdigt und damit sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch einen Ermessensmissbrauch begangen habe.