zur sozialen Integration auf, der sich in fehlenden Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern im Sinne von Art. 11 lit. b des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) und Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) zeige. In der Gesamtbeurteilung weise der Beschwerdeführer nicht die zu erwartende und notwendige Integration vor. Die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch den Gemeinderat sei nicht als missbräuchlich oder willkürlich, sondern im Rahmen des Ermessensspielraum des Gemeinderats als rechtskonform zu werten.