II. 1. 1.1 Gemäss Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer die Wohnsitzpflicht, verfügt über ausreichende sprachliche Kenntnisse, hat den staatsbürgerlichen Test bestanden, achtet die Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Aargau, beachtet die öffentliche Sicherheit und Ordnung und nimmt am Wirtschaftsleben teil. Allerdings habe das Einbürgerungsgespräch gezeigt, dass er die nach § 5 Abs. 1 lit. a KBüG erforderliche Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde nicht in hinreichendem Mass aufweise.