2.5). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Es muss nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (vgl. im Zusammenhang mit Einbürgerungen BGE 138 I 305, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2015 vom 14 Juli 2016, Erw. 4.2).