Hinsichtlich Einbürgerungsentscheiden bedeutet dies, dass der angefochtene Entscheid nicht allein schon deshalb aufzuheben ist, weil im Rahmen des Ermessens eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Eingegriffen werden darf einzig, wenn das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt wurde, namentlich, wenn die Ermessensausübung von sachfremden Kriterien geleitet ist beziehungsweise willkürlich entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 vom 14. November 2013, Erw. 2.5).