3. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermes- sensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.20]; vgl. dazu nachfolgend); eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (§ 30 Abs. 2 KBüG; Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Der eingeschränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpassung des Kontrollumfangs und der Kontroll- -6-