8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023 betreffend die Ablehnung der ordentlichen Einbürgerung des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat. Gemäss § 30 Abs. 1 KBüG kann in Bürgerrechtssachen gegen Entscheide des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.